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17.07.2018

Datenschutz und Mietrecht

Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung stellt sich für den Mieter bzw. den Vermieter die Frage: Was darf ich von meinem Mieter noch erfragen? Was darf ich über meinen Mieter speichern? Was muss ich meinem Mieter sagen? Darf ich als Mieter lügen?

Insbesondere vor Abschluß des Mietvertrages spielen diese Fragen eine große Rolle.

Grundsätzlich ist hier zu sagen, dass der Vermieter nur noch solche Daten erfragen und speichern darf, die für die Vermietung unbedingt erforderlich sind. Dazu gehören z.B. bei einer Erstbesichtigung die Namen und Adresse der Interessenten, nicht jedoch die Frage nach dem Einkommen. In der Praxis kann der potentielle Mieter auf diese Frage die Unwahrheit sagen, ohne dass dem Vermieter dadurch Ansprüche entstehen können.

Anders sieht dies aus, wenn sich der Vermieter für einen Bewerber bereits entschieden hat. Hier kann er selbstverständlich nach Gehaltsnachweisen nachfragen. Auch die Folgen bei einer Lüge sind hier andere: Stellt sich heraus, dass der Mieter bzgl. seines Gehaltes in der Selbstauskunft die Unwahrheit gesagt hat, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Nach dem Landgericht München selbst dann, wenn der Mieter die Miete immer pünktlich gezahlt hat. Die Richter sahen hier das Vertrauensverhältnis so verletzt, dass es zu einem Verzug der Mietzahlungen gar nicht mehr kommen mußte.

Erlaubt sind in diesem Stadium weiterhin Fragen nach dem Beruf des Mieters an sich, nach laufenden Insolvenzverfahren und nach Haustieren.

Nicht erlaubt sind Fragen nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren, nach der Religionszugehörigkeit, nach der Familienplanung, Schwangerschaften oder Heiratsabsichten.